Satzung
Sportgemeinde Weilimdorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportgemeinde Weilimdorf e.V.“, kurz SGW.
- Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Weilimdorf und ist im Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die SGW ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, kurz WLSB. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände an, deren Sportarten in der SGW betrieben werden.
- Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, der Integration und der Jugend. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Beachtung des Fairplays und des Respekts gegenüber jedermann verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft grds. der Vorstand Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Abteilungsleiter-Rat zuständig. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsan- teile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt.
- Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnahme von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Sie verpflichtet damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig wird. Die Beitragszahlung kann auch durch Übernahme von Patenschaften erfolgen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports, der Integration und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der SGW zuwiderläuft.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen der SGW teilzunehmen.
- Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechts in Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die SGW über folgende Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich zu informieren:
a) Anschriftsänderung / Änderung der E-Mail-Adresse
b) Änderung der Bankverbindung für das Beitragseinzugsverfahren
c) Veränderungen, die für die Beitragsbemessung wesentlich sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung usw.) - Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es Änderungen nach Ziff. 4 nicht rechtzeitig mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dadurch dem Verein ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
- Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. Berechtigt zur Anfechtung ist jedes vom Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge gem. Beitragsordnung verpflichtet. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich aus dem jeweiligen Abteilungs- und dem Hauptvereinsbeitrag zusammensetzt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen erforderlich ist. Die Höhe derselben beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Höchstgrenze darf das Dreifache des jeweiligen Hauptvereinsbeitrages eines Mitgliedes nicht überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung einer solchen Umlage befreit.
- Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag wegen besonderer persönlicher Umstände entsprechend befristete Beitragsermäßigungen zu gewähren.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder der SGW geführt und beitragsmäßig –gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 4, Ziff. 4c bzw. § 5, Ziff. 3 – ab dem Folgemonat veranlagt und darüber von der SGW rechtzeitig informiert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung des Vereins.
- Sie erlischt ferner nach schriftlicher Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
- Austrittserklärungen zum Ende eines Kalenderjahres müssen in Textform spätestens bis zum 15.11. des laufenden Jahres in der Geschäftsstelle vorliegen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Abteilungsleiter-Rat. Wichtige Gründe sind vor
allem.
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
c) wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung das Mitglied von mehr als sechs Monaten mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. - Zur Vermeidung nachhaltiger Schäden für den Verein kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur Klärung durch den Abteilungsleiter-Rat anordnen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Abteilungsleiter-Rat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (kurz MV) wird einmal im ersten halben Jahr vom Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche MV ist einzuberufen durch den Vorstand, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
- Die MV ist vom Vorstand durch Veröffentlichung einschließlich der Tagesordnung auf der Homepage <www.sgweilimdorf.de> unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
- Anträge zur MV müssen spätestens 1 Woche vor der MV schriftlich mit Begründung beim Vorstand vorliegen.
- Die MV wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
- Die MV ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen mit Handzeichen. Wahlen müssen geheim mittels Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder 20% der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder dies verlangen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
- Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.
- Über den Verlauf und die Ergebnisse/Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die der/die VersammlungsleiterIN und der /des ProtokollführerIN unterzeichnen müssen.
- Die Mitgliederversammlung kann entweder real, in hybrider Form oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die Teilnehmer müssen sich dazu über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für die jeweilige Mitgliederversammlung gültig. Die teilnahmeberechtigten Personen, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die Übrigen erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Die Empfänger sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Regelungen über eine reale, virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung gelten auch in analoger Anwendung bei Abteilungsversammlungen. Die Entscheidung, ob eine Abteilungsversammlung real oder virtuell erfolgen soll, obliegt der Abteilungsleitung. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der MV sind:
a) Entgegennahme und Beschluss der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter
d) Wahl der Vorstandsmitglieder und Bestätigung der Abteilungsleiter
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung/Änderung der Beitragsordnung gemäß § 5 der Satzung
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge gemäß § 8
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende(n) sowie einen/eine StellvertreterIN. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem/der Vorsitzende(n) oder dem/die StellvetreterIN, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zum Ablauf der regulären Amtsdauer ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die Ersatzmitglieder müssen auf der jeweiligen darauffolgende Abteilungsleiter-Rat bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten – insbesondere die Verwaltung
und Erhaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der MV sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Leitung der MV und Durchführung ihrer Beschlüsse
- Veranlassung/Überwachung der Durchführung von Buchhaltung, Jahresrechnung und Bilanz und Aufstellung des Haushaltsplanes und der Vorstandsberichte
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über neu zu eröffnenden bzw. einzustellenden Sportarten und Abteilungen. Im letzteren Fall fallen alle Abteilungsrechte und Kassenbestände an den Verein zurück.
- Beschlussfassung über Kooperation von Abteilungen untereinander und mit Abteilungen anderer Vereine
- Beschaffung von öffentlichen Zuschüssen und Sponsoren
- Planung/Genehmigung/Kontrolle von öffentlichen Veranstaltungen des Vereins
- Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins in Abstimmung mit betroffenen Abteilungen
- Genehmigung, Unterstützung und Kontrolle von nicht sportlichen Abteilungsveranstaltungen.
- Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Abteilungsleiter-Rat bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsverteilungsplan.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die StellvetreterIN, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die StellvetreterIN , anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Finanzvorstands.
- Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefonkonferenz, real, virtuell oder in hybrider Form fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung in der jeweiligen Form teilnehmen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am Satzungstext sowie Änderungsvorgaben, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung - ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - vorzunehmen.
§ 11 Beirat
- Zur Beratung des Vorstandes und zur Unterstützung der satzungsgemäßen Ziele kann der Vorstand Persönlichkeiten in den Beirat berufen, die aufgrund ihrer Funktion oder aus anderen Gründen hierfür besonders geeignet sind. Sie müssen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Der/die GeschäftsstellenleiterIN ist ständiges Mitglied des Beirates kraft Amtes.
- Hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Beirats gibt es für den Vorstand keine Begrenzung.
- Die Mitglieder des Beirats werden einzeln oder als Gremium auf Bitten des Vorstandes tätig.
§ 12 Abteilungsleiter-Rat
- Er setzt sich zusammen aus
- den von den Abteilungsmitgliedern gewählten und von der MV bestätigten Abteilungsleitern,
- dem von den über 16-jährigen Jugendvertretern der Abteilungen gewählten Vereinsjugendvertreter und
- Er ist zuständig für
- die Wahrnahme der Zuständigkeiten der MV zwischen deren Jahresterminen ausgenommen bei einer a. o. MV.
- die Entgegennahme der 1/4 Jahres-Abrechnungen des Hauptvereins und der Abteilungen.
- Beschlussfassung über Vorstandsvorlagen insbesondere Gesamtvereins-Veranstaltungen.
- Prüfung von Investitions-, Vertrags- und Kreditvorhaben des Vorstandes über 10.000 € im Einzelfall.
- Gründung, Entgegennahme und Bestätigung der Aufnahme neuer bzw. Aufgabe bisheriger Sportarten/Abteilungen sowie die Auflösung von Abteilungen
- Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern.
- Bestätigung der den Gesamtverein betreffenden Marketing-, Kooperations- und Fusionsvorhaben des Vorstandes.
- Er wird vierteljährig von dem/der Vorsitzenden nach Vorlage der jeweiligen Quartalsabrechnung (Ziff. 2) und mit der Tagesordnung einberufen.
§ 13 Jugendorganisation des Vereins
- Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an.
- Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung (JV) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Stimmberechtigt sind alle Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendordnung wird vom Vereinsvorstand bestätigt und tritt danach in Kraft.
- Die stimmberechtigen Jugendlichen Mitglieder in jeder Abteilung wählen einen Jugendvertreter in die Abteilungsleitung.
- Die gewählten Jugendvertreter der Abteilungen bilden die Jugendvertretung des Vereins, der unter sich einen mindestens 16-Jährigen als stimmberechtigtes Mitglied des AbteilungsleiterRates (AR) wählt.
- Die Amtszeit aller gewählten Jugendvertreter beträgt mindestens 1 Jahr.
§ 14 Kassenprüfer/in
- Die MV wählt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem AbteilungsleiterRat angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.
- Sie haben folgende Aufgaben: -Prüfung der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und aller Belege sachlich und rechnerisch müssen die vorgenommenen Prüfungen unterschriftlich bestätigen. Der MV ist hierüber Bericht zu erstatten.
- Festgestellte Mängel und Beanstandungen sind sofort dem Vorstand bzw. betroffenen Abteilungsleitern zu berichten. Deren Maßnahmen zur Abhilfe sind ebenfalls zu prüfen und entsprechend der MV zu berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastungen der entsprechenden Amtsträger.
- Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Für die Vergabe von etwaigen Zuschüssen durch Verbände, Gemeinde, Kommune oder Europäische Union und für den Fall einer Mitgliedschaft in Verbänden kann der Verein verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner ist der Verein berechtigt an bestehende Vereinsversicherungen personenbezogene Daten zu übermitteln.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer MV beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung angekündigt worden ist.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung 04.06.2024 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung der Vereinssatzung. Sie tritt mit dem Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.